Fertigteilhaushersteller Rostock, Fertigteilhäuser Rostock, Leichtbauhäuser Hausbau Rostock, Fertigteilhaus,Bausysteme, Ausbauhaus, Leichtbausweise, Mitbauhaus, Ausbauhäuser, Leichtbau, Einfamilienhäuser, Doppelhäuser, Immobilien, fertighaus, Bauen,bauen, einfamilienhaus, Bauhaus,Passivhaus, Niedrigenergiehaus, Immobilienangebote, bauplanung, Planungsbüro, Hausbau, Rostock, Mecklenburg-Vorpommern, MV, hausbauen, Fertigteilhäuser, Hausbau, Fertigteilhäuser,  Leichtbauweise, Hausbau, Ausbauhaus, Mittbauhaus, Rohbau, Baufinanzierung, Grundstücke, Mecklenburg, Fertighaus, Bauen, Architekten, Einfamilienhaus, Bauhaus, Passivhaus, Niedrigenergiehaus, Immobilienangebote,Baugrundstücke, Bauplanung, Planungsbüro, Hausbauen, Häuser, Bauunternehmer, Baugrundstück, Musterhaus, Musterhausausstellung, Musterhäuser, Mittbauhaus, Rohbau, Baufirmen, Baufirma

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Matrix Bausysteme GmbH

(Stand 04/01)

§  1  Allgemeines

 

(1) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen  uns und dem Käufer im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer.

 

§  2  Angebote

 

(1) Angebote sind freibleibend.

(2) Sofern die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von 3 Wochen annehmen.

(3) Maßgeblich für den Leistungsempfang ist unsere Auftragsbestätigung bzw. Annahmeerklärung. Beanstandungen dieser Erklärungen sind uns unverzüglich vor Ausführung des Auftrages, spätestens innerhalb einer Woche nach Zugang, schriftlich mitzuteilen.

 

§  3  Überlassene Unterlagen

 

(1) An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums-und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

 

§  4  Preise und Zahlung

 

(1) An unsere Angebote halten wir uns für die Dauer von 4 Wochen  gebunden. Bei Auftragserteilung nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, eine angemessene Preisanpassung vorzunehmen.

(2) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk.

(3) Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher Vereinbarung zulässig. Für die Skontoerrechnung ist der Netto-Rechnungsbetrag nach Abzug von Rabatten, Fracht usw. maßgeblich.

(4) Nicht eingeschlossen in unseren Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer. Sie wird gesondert in Rechnung gestellt.

(5) Zahlungsweise für Kingspan TEK Bausysteme: 33% bei Auftragserteilung; 67% bei Abholung bzw. Lieferung.

(6) Zahlungsweise für Kingspan TEK Bausysteme mit Montage: 33% des Gesamtbetrages bei Auftragserteilung, 33% des Gesamtbetrages bei Abholung oder Lieferung, 34% des Gesamtbetrages bei Abschluß der Montagearbeiten.

(7) Der Käufer darf keine Zurückbehaltungsrechte aus anderen Geschäften, auch der laufenden Geschäftsverbindungen, geltend machen. Die Aufrechnung seitens des Käufers ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

(8) Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, werden Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Wir sind berechtigt, die Ware zurückzunehmen, gegebenenfalls auch das Grundstück oder den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware zurückzunehmen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und die Entfernung der Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.

(9) Soweit uns nachträgliche Umstände bekannt werden, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung ergibt und die unseren Zahlungsanspruch gefährden, sind wir berechtigt, ihn unabhängig von der Laufzeit etwa enthaltener Wechsel fällig zu stellen.

(10) Die in den Punkten 8 und 9 genannten Folgen kann der Käufer durch Sicherheitsleistungen in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden. Im übrigen bleiben die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug unberührt.

 

§  5  Lieferzeit

 

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.

(2) Die Lieferung erfolgt ab Werk oder Lager auf Gefahr des Käufers. Lieferungen frei Lieferadresse des Käufers bedeutet Anlieferung ohne Entladung unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrenen Anfuhrstrasse. Verläßt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Kunden  die Anfuhrstrasse, so haftet dieser für auftretende Schäden. Das Entladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten gehen zu Lasten des Käufers.

(3) Der Käufer hat Teillieferungen anzunehmen. Wir sind zu branchenüblichen Mehr- oder Minderleistungen berechtigt, bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns die Abrufe für ungefähr gleiche Mengen aufzugeben.

(4) Für den Fall, daß der Käufer in Annahmeverzug kommt oder sonstige Mitwirkungspflichten verletzt, sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Im Fall des Annahmeverzugs geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

 

§  6  Eigentumsvorbehalt

 

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor ( Vorbehaltsware).

(2) Die Be-und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne § 6/1.

(3) Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Ware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die Ware gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.

(4) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrags (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese  Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen aus den  vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist  oder Zahlungseinstellung vorliegt.

(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware, auch als wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes, wird stet s für  uns vorgenommen. In diesem Fall setzt sich das  Anwartschaftsrecht des Käufers an der Ware  an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das  Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wetes unserer Ware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, daß die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, daß der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwart.

 

§ 7  Gefahrübergang

 

(1) Wird die Ware auf Wunsch des Käufers an diesen  versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der  zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

 

§ 8  Mängelrüge und Schadenersatzansprüche

 

(1) Öffensichtliche Sachmängel sind innerhalb von 7 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich zu rügen. Für Kaufleute gilt  dies auch hinsichtlich nichtoffensichtlicher Sachmängel, sofern diese durch eine zumutbare Untersuchung feststellbar sind. Im übrigen gelten für Kaufleute die §§ 377, 378 HGB.

(2) Werden Mängel erst bei der Verarbeitung erkennbar, so können Beanstandungen nur berücksichtigt werden, wenn die Verarbeitung dieser mangelhaften Ware sofort eingestellt wird.

(3) Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche.

(4) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir berechtigt, nach unser Wahl den Mangel entweder zu beseitigen oder Ersatz zu liefern. Gegenüber Kaufleuten ist die Anwendung des § 476a BGB ausgeschlossen.

(5) Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Ebenfalls gilt diese Frist für Arbeiten an einem Grundstück oder einem Bauwerk nach den Regelungen des § 638 BGB oder nach der VOB/B 72, falls diese vereinbart worden ist.

(6) Von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt bleibt die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

§ 9 Gerichtsstand und Erfüllungsort

 

(1) Sofern der Käufer Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand und Erfüllungsort.

(2) Für sämtliche Geschäfte gilt deutsches Recht, auch für Auslandsgeschäfte.

(3) Wir sind jedoch berechtigt, auch bei den für den Käufer zuständigen Gericht unsere Rechte zu verfolgen.

(4) Abweichungen davon müssen schriftlich vereinbart werden.

 

Produkte:

Matrix-Klimafundamente
 
© 2003 Impressum | Kontakt