Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Matrix Bausysteme GmbH
(Stand 04/01)
§ 1 Allgemeines
(1) Diese
Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von
den Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nur an,
wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Sämtliche
Vereinbarungen, die zwischen uns
und dem Käufer im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages getroffen
werden, sind schriftlich niederzulegen.
(2) Diese
Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer.
§ 2
Angebote
(1) Angebote
sind freibleibend.
(2) Sofern
die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese
innerhalb von 3 Wochen annehmen.
(3) Maßgeblich
für den Leistungsempfang ist unsere Auftragsbestätigung bzw. Annahmeerklärung.
Beanstandungen dieser Erklärungen sind uns unverzüglich vor Ausführung des
Auftrages, spätestens innerhalb einer Woche nach Zugang, schriftlich
mitzuteilen.
§ 3
Überlassene Unterlagen
(1) An allen in Zusammenhang mit der
Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, z.B. Kalkulationen,
Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums-und Urheberrechte vor. Diese
Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir
erteilen dazu unsere ausdrückliche schriftliche
Zustimmung.
§ 4 Preise und
Zahlung
(1) An unsere Angebote halten wir uns
für die Dauer von 4 Wochen
gebunden. Bei Auftragserteilung nach Ablauf dieser Frist sind wir
berechtigt, eine angemessene Preisanpassung
vorzunehmen.
(2) Sofern nichts Gegenteiliges
schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab
Werk.
(3) Der Abzug von Skonto ist nur bei
schriftlicher Vereinbarung zulässig. Für die Skontoerrechnung ist der
Netto-Rechnungsbetrag nach Abzug von Rabatten, Fracht usw.
maßgeblich.
(4) Nicht eingeschlossen in unseren
Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer. Sie wird gesondert in Rechnung
gestellt.
(5) Zahlungsweise für Kingspan TEK
Bausysteme: 33% bei Auftragserteilung; 67% bei Abholung bzw. Lieferung.
(6) Zahlungsweise für Kingspan TEK
Bausysteme mit Montage: 33% des Gesamtbetrages bei Auftragserteilung, 33% des
Gesamtbetrages bei Abholung oder Lieferung, 34% des Gesamtbetrages bei Abschluß
der Montagearbeiten.
(7) Der Käufer darf keine
Zurückbehaltungsrechte aus anderen Geschäften, auch der laufenden
Geschäftsverbindungen, geltend machen. Die Aufrechnung seitens des Käufers ist
ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt.
(8) Gerät der Käufer in Zahlungsverzug
oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, werden Verzugszinsen in
Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Wir sind
berechtigt, die Ware zurückzunehmen, gegebenenfalls auch das Grundstück oder den
Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware zurückzunehmen. Wir können außerdem
die Weiterveräußerung und die Entfernung der Ware untersagen. Die Rücknahme ist
kein Rücktritt vom Vertrag.
(9) Soweit uns nachträgliche Umstände
bekannt werden, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung ergibt
und die unseren Zahlungsanspruch gefährden, sind wir berechtigt, ihn unabhängig
von der Laufzeit etwa enthaltener Wechsel fällig zu
stellen.
(10) Die in den Punkten 8 und 9 genannten
Folgen kann der Käufer durch Sicherheitsleistungen in Höhe unseres gefährdeten
Zahlungsanspruchs abwenden. Im übrigen bleiben die gesetzlichen Vorschriften
über den Zahlungsverzug unberührt.
§ 5
Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen
Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige
und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers
voraus.
(2) Die Lieferung erfolgt ab Werk oder
Lager auf Gefahr des Käufers. Lieferungen frei Lieferadresse des Käufers
bedeutet Anlieferung ohne Entladung unter der Voraussetzung einer mit schwerem
Lastzug befahrenen Anfuhrstrasse. Verläßt das Lieferfahrzeug auf Weisung des
Kunden die Anfuhrstrasse, so haftet
dieser für auftretende Schäden. Das Entladen hat unverzüglich und sachgemäß
durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten gehen zu Lasten des
Käufers.
(3) Der Käufer hat Teillieferungen
anzunehmen. Wir sind zu branchenüblichen Mehr- oder Minderleistungen berechtigt,
bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns die Abrufe für
ungefähr gleiche Mengen aufzugeben.
(4) Für den Fall, daß der Käufer in Annahmeverzug kommt oder sonstige
Mitwirkungspflichten verletzt, sind wir berechtigt, den uns entstehenden
Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Im Fall des
Annahmeverzugs geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen
Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in
Annahmeverzug gerät.
§ 6
Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns
das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher
Forderungen aus dem Liefervertrag vor (
Vorbehaltsware).
(2) Die Be-und
Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu
verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne §
6/1.
(3) Der Käufer ist
verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Ware
pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene
Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden zum Neuwert zu versichern.
Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer
diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht
übergegangen ist, hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, wenn die Ware gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter
ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen
und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet
der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Der Käufer ist
zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr
berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns in Höhe des mit uns
vereinbarten Faktura-Endbetrags (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die
Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt
zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere
Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden
jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seine
Zahlungsverpflichtungen aus den
vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und
insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt
ist oder Zahlungseinstellung
vorliegt.
(5) Die Verarbeitung
oder Umbildung der Ware, auch als wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes,
wird stet s für uns vorgenommen. In
diesem Fall setzt sich das
Anwartschaftsrecht des Käufers an der Ware an der umgebildeten Sache fort. Sofern
die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird,
erwerben wir das Miteigentum an der
neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wetes unserer Ware zu den anderen
bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall
der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, daß die Sache des
Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, daß der Käufer uns
anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder
Miteigentum für uns verwart.
§ 7
Gefahrübergang
(1) Wird die Ware
auf Wunsch des Käufers an diesen
versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit
Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf
den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom
Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten
trägt.
§ 8 Mängelrüge und
Schadenersatzansprüche
(1) Öffensichtliche
Sachmängel sind innerhalb von 7 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich zu
rügen. Für Kaufleute gilt dies auch
hinsichtlich nichtoffensichtlicher Sachmängel, sofern diese durch eine zumutbare
Untersuchung feststellbar sind. Im übrigen gelten für Kaufleute die §§ 377, 378
HGB.
(2) Werden Mängel
erst bei der Verarbeitung erkennbar, so können Beanstandungen nur berücksichtigt
werden, wenn die Verarbeitung dieser mangelhaften Ware sofort eingestellt
wird.
(3) Gibt der Käufer
uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er
insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht
unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle
Mängelansprüche.
(4) Soweit ein von
uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir berechtigt, nach
unser Wahl den Mangel entweder zu beseitigen oder Ersatz zu liefern. Gegenüber
Kaufleuten ist die Anwendung des § 476a BGB
ausgeschlossen.
(5) Die
Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Diese Frist
gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine
Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Ebenfalls gilt diese
Frist für Arbeiten an einem Grundstück oder einem Bauwerk nach den Regelungen
des § 638 BGB oder nach der VOB/B 72, falls diese vereinbart worden
ist.
(6) Von den
vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt bleibt die Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz.
§ 9 Gerichtsstand und Erfüllungsort
(1) Sofern der
Käufer Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand und
Erfüllungsort.
(2)
Für sämtliche
Geschäfte gilt deutsches Recht, auch für
Auslandsgeschäfte.
(3) Wir sind jedoch
berechtigt, auch bei den für den Käufer zuständigen Gericht unsere Rechte zu
verfolgen.
(4) Abweichungen davon müssen
schriftlich vereinbart werden.
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